Keine Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten bei fehlender Erfolgsaussicht für außergerichtliche Beilegung

AG Frankfurt, Urteil vom 28.10.2014 – 31 C 1805/14 (83)

Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten können wegen Verstoßes gegen die Schadensgeringhaltungspflicht dann nicht zu ersetzen sein, wenn nach Würdigung der Einzelfallumstände im Zeitpunkt der Beauftragung nicht damit gerechnet werden konnte, dass der konkrete Versuch einer außergerichtlichen Regulierung Aussicht auf Erfolg bietet. Hiervon ist jedenfalls dann auszugehen, wenn ein anwaltliches Mahnschreiben inhaltlich nicht über ein vorheriges Aufforderungsschreiben eines spezialisierten Inkassodienstleisters hinausgeht, auf das der Anspruchsgegner mitgeteilt hat, auch nicht bei Beauftragung eines Rechtsanwalts zahlen zu wollen.

(Leitsatz des Gerichts)

Tenor

Soweit sie den durch das am Teil-Anerkenntnisurteil vom 28.07.2014 zuerkannten Betrag übersteigt, wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Berufung wird nicht zugelassen.

Der Streitwert wird festgesetzt auf 1.200,00 Euro.

Tatbestand
1
Die Kläger buchten einen Flug der Beklagten mit der Flug-Nr. … , der planmäßig am 15.05.2013 um 9:55 Uhr aus Varadero kommend in Frankfurt am Main landen sollte. Tatsächlich erreichte der Flug Frankfurt am Main erst mit einer Verspätung von über 24 Stunden am 16.05.2013 um 10 Uhr. Die Flugstrecke betrug 8.060 km.

2
Die Kläger beauftragten zunächst die Firma …, die die Beklagte mit Schreiben vom 17.01.2014 zur Ausgleichszahlung von 1.200,00 Euro bis zum 31.01.2014 aufforderte (Bl. 78-79 d. A.). Mit Schreiben vom 26.02.2014 (Bl. 19 d. A.) lehnte die Beklagte gegenüber der … eine Zahlung unter pauschalem Hinweis auf das Vorliegen eines außergewöhnlichen Umstands im Sinne des 14. Erwägungsgrundes des ER-VO 261/04 ab. Zugleich bot sie einen Vergleich an. Das Schreiben enthielt ferner folgende, fettgedruckte Textpassage:

3
„Sollte der angebotene Vergleich nicht zustande kommen, weisen wir Sie darauf hin, dass die bereits ausgesprochene Zurückweisung der Ansprüche endgültig ist und unsere Mandantin die Forderung weder Ihnen noch einem beauftragten Rechtsanwalt gegenüber befriedigen wird.“

4
Unter dem 07.03.2014 forderten die späteren Prozessbevollmächtigten der Kläger die Beklagte erneut zur Zahlung der Hauptforderung sowie zusätzlich zur Erstattung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten in Höhe von 201,71 Euro auf (Bl. 80-81 d. A.).

5
Die Kläger meinen, ihnen stünde ein Anspruch auf Ersatz der vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten zu. Die Beauftragung der späteren Prozessbevollmächtigten mit dem Versuch einer erneuten vorgerichtlichen Streitbeilegung nach der Tätigkeit der … sei erforderlich und zweckmäßig gewesen, zumal die Beklagte in anderen Fällen auf vorgerichtliche Aufforderungen eines Rechtsanwalts Ausgleichszahlungen geleistet habe. Außerdem erschöpfe sich die Tätigkeit der … im Kern in einer generellen Prüfung der Anspruchsvoraussetzungen und der Versendung des Mahnschreibens, wohingegen die Kläger aufgrund der speziellen Rechtsmaterie bereits außergerichtlich auf eine anwaltliche Beurteilung ihrer Ansprüche angewiesen gewesen seien.

6
Die Kläger haben ursprünglich beantragt,

7
die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger jeweils 600,00 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von je 5%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 01.02.2014 sowie 201,71 Euro Verzugsschaden als Gesamtgläubiger zu zahlen.

8
Nachdem die Beklagte mit Schriftsatz vom 23.07.2014 die Klage in der Hauptsache in Höhe von 1.200,00 Euro nebst begehrten Zinsen anerkannt hat, erging am 28.07.2014 in entsprechender Höhe ein Anerkenntnisurteil.

9
Die Kläger beantragen nunmehr,

10
die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 201,71 Euro Verzugsschaden als Gesamtgläubiger zu zahlen.

11
Die Beklagte beantragt,

12
die Klage abzuweisen.

Entscheidungsgründe
13
Soweit sie den durch das am Teil-Anerkenntnisurteil vom 28.07.2014 zuerkannten Betrag übersteigt, ist die zulässige Klage unbegründet.

14
Den Klägern steht gegen die Beklagte kein Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten zu. Dieser Anspruch ergibt sich insbesondere nicht aus dem Rechtsgrund des Verzuges.

15
Gemäß §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286 Abs. 1 S. 1 BGB können Kosten für die vorgerichtliche Tätigkeit eines Rechtsanwalts im Wege des Verzugsschadens als notwendige Kosten der Rechtsverfolgung gemäß §§ 249ff. BGB zu ersetzen sein, soweit der Auftraggeber die Beauftragung eines Rechtsanwalts für erforderlich und zweckmäßig halten durfte (ständige Rechtsprechung des BGH, vgl. nur: BGH NJW 2006, 1065 m. w. N.).

16
Im vorliegenden Fall durften die Kläger zwar im Zeitpunkt der Beauftragung der späteren Prozessbevollmächtigten die Beauftragung der Rechtsanwälte mit der zunächst erneuten vorgerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche für erforderlich und zweckmäßig halten. Denn aus dem ablehnenden Schreiben der späteren Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 26.02.2014 war in keiner Weise ersichtlich, ob die pauschale Ablehnung der Ansprüche ohne Bezug zum konkreten Einzelfall berechtigterweise erfolgt ist. In dem Schreiben wird zwar mitgeteilt, dass „nach den uns vorliegenden Informationen“ (Bl. 19 d. A.) ein außergewöhnlicher Umstand vorliege. Indes wird weder dargelegt, welchen konkreten Inhalts diese Informationen sind noch worin der außergewöhnliche Umstand konkret bestehen soll. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte in dem Schreiben mitgeteilt hat, dass die Zurückweisung der Ansprüche endgültig sei und die Forderungen auch nicht gegenüber einem Rechtsanwalts befriedigt werden, zumal die Beklagte in demselben Schreiben ein Vergleichsangebot unterbreitet, zu dem nach eigenem Vorbringen in dem Schreiben keine rechtliche Veranlassung bestünde.

17
Jedoch ist der Anspruch auf Erstattung der vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten wegen eines Verstoßes gegen die Schadensgeringhaltungspflicht des § 254 Abs. 2 BGB ausgeschlossen. Eine Beauftragung eines Rechtsanwalts mit einer vorgerichtliche Geltendmachung eines Anspruchs verstößt dann gegen die Schadensgeringhaltungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 BGB, wenn aufgrund einer Würdigung aller Umstände des Einzelfalles im Zeitpunkt der Beauftragung ersichtlich ist, dass der Versuch einer außergerichtlichen Regulierung von Ansprüchen mit Hilfe eines Rechtsanwalts keine Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. LG Frankfurt, Beschluss vom 11.10.2013 – Az.: 2 – 24 S 135/13, S. 2f. m. w. N.). Dies ist u.a. dann der Fall, wenn der Anspruchsgegner erkennbar zahlungsunfähig oder –unwillig ist. Im vorliegenden Fall war die Erfolgsaussicht einer erneuten vorgerichtlichen Aufforderung mit dem anwaltlichen Mahnschreiben vom 26.02.2014 erkennbar nicht gegeben. Insoweit wäre den Klägern gemäß § 278 S. 1 BGB eine Entscheidung der Prozessbevollmächtigten, zunächst und in dieser Art und Weise eine erneute vorgerichtliche Geltendmachung zu unternehmen, zuzurechnen. Denn nach den Umständen des Einzelfalls konnte nicht damit gerechnet werden, dass die Beklagte die Ansprüche auf das anwaltliche Mahnschreiben vom 07.03.2014 hin befriedigt. Alleine der Umstand, dass dieses Schreiben ein anwaltliches Schreiben ist, dürfte für die Annahme der Erfolgsaussicht im vorliegenden Fall nicht ausreichen, zumal es sich bei der … um einen auf die Geltendmachung von Ansprüchen aus der Fluggastrechteverordnung (Verordnung (EG) Nr. 261/04) spezialisierten Dienstleister handelt. Außerdem hat sich das anwaltliche Mahnschreiben gegenüber dem Mahnschreiben der … nicht weiter mit den konkreten Umständen des Einzelfalles und den rechtlichen Voraussetzungen der Ausgleichsansprüche auseinandersetzt, sondern erschöpft sich in der erneuten pauschalen Geltendmachung der Ansprüche. Dabei hatte die Beklagte auf das Mahnschreiben der … bereits mitgeteilt, dass sie die Ansprüche auch nicht gegenüber einem beauftragten Rechtsanwalt befriedigen werde. Vor diesem Hintergrund konnten die Kläger nicht damit rechnen, dass eine anwaltliche Mahnung, die keinen über das vorherige Mahnschreiben hinausgehenden Inhalt hatte, Aussicht auf Erfolg hinsichtlich einer vorgerichtlichen Befriedigung der Forderung bietet.

18
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. Die geltend gemachte Nebenforderung ist gemäß § 43 Abs. 1 GKG dem Hauptanspruch im Rahmen des Kostenstreitwerts nicht zu berücksichtigen und wirkt sich daher nicht auf die Kostengrundentscheidung aus.

19
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht aufgrund von §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO.

20
Die Berufung war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert (§ 511 Abs. 4 S. 1 Nr. 1 ZPO).

21
Die Streitwertfestsetzung ergeht aufgrund von §§ 3 ZPO i. V. m. 48 Abs. 1 GKG.

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